AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des erste liga_büro für gestaltung ug (haftungsbeschränkt)
im Folgenden „Grafikdesignbüro” genannt.

Vertragsbedingungen

1. Urheberschutz und Nutzungsrechte


1.1 Der einem Grafikdesignbüro erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.


1.2 Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) des Grafikdesignbüros sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.


1.3 Ohne Zustimmung des Grafikdesignbüros dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.


1.4 Die Werke des Grafikdesignbüros dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorars.


1.5 Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Grafikdesignbüros.


1.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Grafikdesignbüros.


1.7 Über den Umfang der Nutzung steht dem Grafikdesignbüro ein Auskunftsanspruch zu.


2. Honorar


2.1 Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet das Grafikdesignbüro:
a) das Regelhonorar für die genutzte Entwurfsarbeit
b) das Werkzeichnungshonorar


2.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet das Grafikdesignbüro ein Abschlagshonorar.


2.3 Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des Berufsverband der Deutschen Kommunikationsdesigner e.V. (www.bdg-designer.de).


2.4 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.


2.5 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn,
daß dies ausdrücklich vereinbart worden ist.


2.6 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann das Grafikdesignbüro Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.


2.7 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.


3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten


3.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.


3.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) oder logistischer Art (Kurierdienste, kostenpflichtige Datentransfers, etc.) sind zu erstatten.


3.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.


3.4 Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Rahmen der Nutzungsdurchführung (z.B. Lithografie, Druckausführung, Versand) nimmt das Grafikdesignbüro nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.


3.5 Soweit das Grafikdesignbüro auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter das Grafikdesignbüro von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.


3.6 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.


4. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr


4.1 An den Arbeiten des Grafikdesignbüros werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.


4.2 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an das Grafikdesignbüro zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wird.


4.3 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers/Verwerters.


5. Korrektur und Produktionsüberwachung


5.1 Vor Produktionsbeginn sind dem Grafikdesignbüro Korrekturmuster vorzulegen.


5.2 Die Produktion wird vom Grafikdesignbüro nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist das Grafikdesignbüro ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.


6. Haftung


6.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird vom Grafikdesignbüro nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.


6.2 Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.


6.3 Soweit das Grafikdesignbüro auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet es nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.


6.4 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Deligiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an das Grafikdesignbüro, stellt er es von der Haftung frei.


6.5 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung des Grafikdesignbüros nicht ausgeschlossen.


7. Belegexemplare


Von vervielfältigten Werken sind dem Grafikdesignbüro mindestens 10 ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die es auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.


8. Gestaltungsfreiheit


8.1 Für das Grafikdesignbüro besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.


8.2 Die dem Grafikdesignbüro überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, daß der Auftraggeber/Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.


9. Erfüllungsort


Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Grafikdesignbüros.


10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen


Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

Essen, den 01.06.2009